Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsübersicht

Stand 24. September 2026 · maßgebliche Sprache: Deutsch · Was sich zuletzt geändert hat

§ 1 Geltungsbereich, Anbieter, Vertragssprache

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Plattform MeterGate, erreichbar unter metergate.dev (nachfolgend „Plattform"), betrieben von Jan Ebert, Geschäftsbezeichnung MeterGate, Hainholzweg 63a, 21077 Hamburg (nachfolgend „Betreiber", „wir").

(2) Über die Plattform werden Programmierschnittstellen (APIs) nutzungsabhängig gegen Entgelt bereitgestellt. Die einzelne API-Leistung stammt von einem Dritten („Anbieter"); der Betreiber stellt sie dem Nutzer („Käufer") im eigenen Namen für Rechnung des Anbieters zur Verfügung. Näheres zur Rolle des Betreibers regelt § 3.

(3) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Nutzer bestätigen bei der Registrierung durch gesonderte, ausdrückliche Erklärung, dass sie die Plattform in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und nicht als Verbraucher nutzen. Eine Nutzung durch Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen und nicht gestattet. Der Betreiber überprüft die Unternehmereigenschaft, insbesondere bei Käufern und bei Anbietern mit Sitz außerhalb Deutschlands durch Prüfung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestätigungsverfahren (VIES/MIAS), und ist berechtigt, die Registrierung oder Nutzung zu verweigern oder zu beenden, wenn die Unternehmereigenschaft nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen wird.

(4) Ergänzende oder abweichende Bedingungen der Nutzer werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(5) Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Weitere Sprachfassungen dieser AGB sind Übersetzungen, die dem Verständnis dienen; weichen sie von der deutschen Fassung ab, gilt die deutsche Fassung.

(6) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bezeichnet:

§ 3 Gegenstand der Leistung; Stellung des Betreibers

(1) Der Betreiber betreibt eine Plattform, über die API-Leistungen Dritter nutzungsabhängig bezogen werden können. Er stellt die technische Infrastruktur bereit, führt die Nutzung zählend fest (Metering), rechnet ab und erstellt die Belege.

(2) Der Betreiber handelt beim Absatz der API-Leistungen im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Anbieters (Kommissionsgeschäft, §§ 383, 406 des Handelsgesetzbuchs; Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes). Der Vertrag über die Nutzung der API-Leistung kommt danach zwischen dem Betreiber und dem Käufer zustande. Der Anbieter erbringt seine Leistung an den Betreiber; zwischen Anbieter und Käufer entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis über die API-Leistung.

(3) Beschaffenheit. Geschuldet ist die API-Leistung in derjenigen Beschaffenheit, in der der Anbieter sie bereitstellt und im Katalog der Plattform beschreibt (Funktionsumfang, erlaubte Methoden, Eingabe- und Ausgabeschema, Preis, Aufruf- und Kreditgrenzen). Eigenschaften, die über diese Beschreibung hinausgehen, werden nicht zugesagt. Eine Zusicherung bestimmter Ergebnisse, einer bestimmten inhaltlichen Richtigkeit oder Eignung der Antwortdaten für einen bestimmten Zweck ist mit der Bereitstellung nicht verbunden.

(4) Mängelrechte und Abtretung. Bei Mängeln der API-Leistung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte gegen den Betreiber zu. Der Betreiber tritt dem Käufer zugleich diejenigen Ansprüche gegen den Anbieter ab, die dem Betreiber aus dem Kommissionsverhältnis wegen der vom Käufer abgerufenen Leistungen zustehen (§ 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Abtretung ist auf diese Ansprüche beschränkt und erfasst sie nur in Höhe des Betrags, den der Käufer für den jeweiligen Abruf schuldet. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Er kann die abgetretenen Ansprüche vorrangig geltend machen, ist dazu aber nicht verpflichtet; seine Rechte gegen den Betreiber bleiben in vollem Umfang bestehen, insbesondere wenn der abgetretene Anspruch nicht besteht, nicht durchsetzbar ist oder bereits an einen anderen Käufer abgetreten war. Die Haftung des Betreibers richtet sich im Übrigen nach § 12.

(5) Durchleitung. Der Betreiber leitet Anfragen des Käufers unverändert an die Schnittstelle des Anbieters weiter und dessen Antwort unverändert an den Käufer zurück. Eine inhaltliche Prüfung, Verarbeitung, Anreicherung oder Veränderung findet nicht statt; die Inhalte der Antwortdaten werden nicht gespeichert. Erfasst werden ausschließlich Metadaten je Aufruf (Zeitpunkt, Statuscode, Latenz, Preis, Zuordnung). Zur Verantwortlichkeit für Inhalte gilt § 9a.

(6) Benennung des Anbieters. Der Anbieter wird im Katalog, in der Rechnung und in jeder ausgelieferten Serverantwort (Kopfzeile X-Provider) benannt. Diese Benennung dient der Transparenz und der Zuordnung der abgetretenen Ansprüche; sie ändert nichts an der Stellung des Betreibers nach Absatz 2.

(7) Der Betreiber schuldet keine bestimmte Zusammensetzung des Angebots und keine Aufnahme oder Beibehaltung einzelner Anbieter oder Produkte. § 13 bleibt unberührt.

§ 4 Registrierung, Nutzerkonto, Vertragsschluss

(1) Die Nutzung setzt ein Nutzerkonto voraus. Mit Absenden des Registrierungsformulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages über die Plattform ab; der Vertrag kommt mit Freischaltung des Kontos bzw. Bestätigung durch den Betreiber zustande. Der Nutzungsvertrag über die Plattform ist von den einzelnen Verträgen über die Nutzung einer API-Leistung (§ 3 Abs. 2, § 4a) zu unterscheiden; beide werden mit dem Betreiber geschlossen.

(2) Der Nutzer versichert, dass seine Angaben wahr und vollständig sind, und hält sie aktuell. Gegenüber dem Betreiber sind die zur Vertragsabwicklung, zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Sorgfaltspflichten sowie zur steuerlichen Erfassung erforderlichen Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Hierzu zählt insbesondere bei Käufern und bei Anbietern mit Sitz außerhalb Deutschlands eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; der Betreiber ist berechtigt, diese über das Bestätigungsverfahren (VIES/MIAS) zu überprüfen.

(3) Der Nutzer ist verpflichtet, Zugangsdaten und Zugangsschlüssel (API-Keys) geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Über den Zugangsschlüssel veranlasste Abrufe gelten als vom Nutzer veranlasst. Bei Verdacht auf Missbrauch ist der Betreiber unverzüglich zu informieren; der Nutzer kann Zugangsschlüssel jederzeit selbst sperren.

(4) Pro Nutzer ist grundsätzlich ein Konto zulässig. Mit der Registrierung akzeptiert der Nutzer diese AGB und bestätigt, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. Die Zustimmung erfolgt durch aktive Bestätigung (Auswahlkästchen) und wird protokolliert.

(5) Ein Anspruch auf Registrierung oder auf Freischaltung als Anbieter besteht nicht.

§ 4a Abonnement; Zustandekommen des Nutzungsvertrages

(1) Vor der erstmaligen Nutzung einer kostenpflichtigen API wählt der Käufer das betreffende Angebot ausdrücklich aus (Abonnement). Mit dem Abonnement kommt der Nutzungsvertrag über die API-Leistung zwischen dem Käufer und dem Betreiber zustande (§ 3 Abs. 2). Das Abonnement legt zugleich die Kreditobergrenze fest; sie wird beim Abschluss festgeschrieben und ändert sich für ein bestehendes Abonnement nicht. Der Abrechnungszeitraum ist für alle Abonnements einheitlich der Kalendermonat (§ 5 Abs. 4).

(2) Das Abonnement setzt voraus, dass der Käufer ein Zahlungsmittel hinterlegt hat (§ 5) und dass das Angebot öffentlich freigeschaltet ist (§ 7). Der Betreiber kann den Abschluss eines Abonnements ablehnen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Mit dem Abonnement erteilt der Käufer zugleich die datenschutzrechtlich erforderliche Genehmigung zur Einschaltung des jeweiligen Anbieters als Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 2 DSGVO); Näheres regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 15a).

(4) Der Käufer kann ein Abonnement jederzeit mit Wirkung für die Zukunft beenden (Kündigung des Abonnements). Bereits angefallene, noch nicht abgerechnete Abrufe — auch solche, die nach § 5 Abs. 11 aus früheren Abrechnungszeiträumen offen sind — werden hiervon nicht berührt und nach § 5 Abs. 2 und Abs. 12 abgerechnet.

§ 5 Zahlung, Abrechnung, Zahlungsmittel

(1) Die Nutzung kostenpflichtiger APIs erfolgt im Postpaid-Verfahren: Der Käufer hinterlegt einmalig ein Zahlungsmittel bei dem Zahlungsdienstleister (Karte, Card-on-File). Ein Vorausguthaben wird nicht eingezahlt und nicht geführt.

(2) Jeder erfolgreiche Abruf wird gezählt und dem laufenden Abrechnungszeitraum zugeordnet. Der je Abruf gültige Preis wird vom Anbieter festgelegt und dem Käufer vor der Nutzung angezeigt. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden die angefallenen Beträge gebündelt abgerechnet; für Kleinbeträge gilt § 5 Abs. 11. Die Bündelung erfolgt je Paar aus Käufer und Anbieter: für jeden Anbieter, dessen Angebote der Käufer im Abrechnungszeitraum genutzt hat, entsteht eine eigene Abrechnung mit eigenen Belegen. Nutzt ein Käufer Angebote mehrerer Anbieter, entstehen entsprechend mehrere Abrechnungen.

(3) Zahlweg und Erfüllung. Der Käufer zahlt das Aufrufentgelt nicht an den Betreiber, sondern auf dessen Weisung unmittelbar auf das Konto des Anbieters beim Zahlungsdienstleister (Direct Charge). Mit dem Eingang auf diesem Konto erlischt die Forderung des Betreibers gegen den Käufer in voller Höhe (§ 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); eine zweite Inanspruchnahme des Käufers findet nicht statt. Der Anbieter unterhält hierzu einen eigenen Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister (Connected Account) und ist im Sinne des Zahlungsdiensterechts Zahlungsempfänger. Der auf den Betreiber entfallende Anteil (Kommissionsentgelt, § 6) wird dabei technisch als Plattformgebühr einbehalten. Im Rahmen dieser Abwicklung erlangt der Betreiber weder Besitz noch Verfügungsgewalt über die Gelder des Käufers oder des Anbieters; ein Sammel- oder Treuhandkonto besteht nicht. Er löst die Abrechnung lediglich technisch aus (§ 5 Abs. 4). Die umsatzsteuerliche Leistungskette (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4) bleibt vom Zahlweg unberührt.

(4) Der Käufer bevollmächtigt den Betreiber, die gebündelte Belastung am Ende des Abrechnungszeitraums über den Zahlungsdienstleister technisch auszulösen (wiederkehrende Zahlung von der hinterlegten Karte). Diese Bevollmächtigung wird vor Hinterlegung des Zahlungsmittels ausdrücklich bestätigt und protokolliert. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat; er endet mit Ablauf des letzten Tages des Monats und beginnt am Monatsersten neu. Er ist für alle Angebote und Abonnements gleich; eine abweichende Festlegung durch den Anbieter findet nicht statt. Ein zinsfreier Zahlungsaufschub über den Abrechnungszeitraum hinaus wird nicht gewährt; die spätere Abrechnung von Kleinbeträgen nach § 5 Abs. 11 ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub, sondern der Aufschub der Abrechnung. Der Entgeltanspruch entsteht mit dem Abruf; er wird mit der Abrechnung fällig.

(5) Kreditobergrenze. Für die Obergrenze noch nicht abgerechneter Aufrufe je Abonnement gilt § 5a Abs. 3.

(6) Fehlgeschlagene Abrufe werden nicht berechnet. Ein Abruf gilt als fehlgeschlagen, wenn die Schnittstelle des Anbieters nicht antwortet oder ihre Antwort nicht ausgeliefert werden kann: bei Zeitüberschreitung oder Verbindungsfehler, bei serverseitigen Fehlern des Anbieters (HTTP-Statuscodes 500 bis 599), bei Antworten, die die Größengrenze des Betreibers überschreiten oder einen unzulässigen Inhaltstyp tragen, und wenn die Antwort den Käufer nicht mehr erreicht, weil er die Verbindung vor der Auslieferung beendet hat. Eine vom Anbieter ausgelieferte Antwort mit einem Statuscode der Klasse 400 bis 499 (etwa 400, 401, 403, 404, 429) ist kein fehlgeschlagener Abruf: sie wird gezählt und berechnet, weil die Schnittstelle des Anbieters geantwortet hat. Ob ein Abruf berechnet wurde, weist der Betreiber in jeder Antwort maschinenlesbar in der Kopfzeile X-Metered aus (true: berechnet, false: nicht berechnet). Fehlgeschlagene Abrufe werden nicht gezählt und nicht in die Abrechnung einbezogen.

(7) Zahlungsausfall. Zahlt der Käufer nicht, entsteht kein Anspruch des Anbieters auf den auf ihn entfallenden Anteil; das wirtschaftliche Ausfallrisiko trägt insoweit der Anbieter (§ 6 Abs. 2). Bei nicht erfolgreicher Abrechnung oder Zahlungsausfall kann der Betreiber den Zugang des betreffenden Käufers zur betroffenen API sperren (Sperre des Zugangsschlüssels bzw. Aussetzung des Abonnements). Die Zahlungspflicht des Käufers gegenüber dem Betreiber bleibt bestehen; die gesetzlichen Rechte des Betreibers wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

(8) Rechnung an den Käufer. Über die abgerechneten Aufrufe stellt der Betreiber dem Käufer eine Rechnung über das volle Aufrufentgelt aus. Rechnungsaussteller ist der Betreiber. Die Rechnung wird im Nutzerkonto unter „Rechnungen" bereitgestellt und dort dauerhaft zum Abruf gehalten.

(9) Abrechnung gegenüber dem Anbieter. Über den dem Anbieter zustehenden Anteil rechnet der Betreiber im Wege der Gutschrift ab (§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes). Solange der Anbieter der jeweiligen Gutschrift nicht nach Absatz 10 widerspricht, stellt er hierfür keine eigene Rechnung. Die Gutschrift wird ihm im Nutzerkonto bereitgestellt. Das Kommissionsentgelt des Betreibers (§ 6 Abs. 1) ist kein Entgelt für eine gesonderte Leistung des Betreibers an den Anbieter, sondern ein Abzug vom Aufrufentgelt, der das Entgelt für die Leistung des Anbieters an den Betreiber mindert; der Betreiber rechnet darüber nicht gesondert ab und weist darauf keine Umsatzsteuer aus.

(10) Widerspruch gegen die Gutschrift. Der Anbieter kann einer Gutschrift widersprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes). Der Widerspruch ist an keine Form gebunden; damit er zugeordnet werden kann, soll der Anbieter ihn über den Support erklären und die betroffene Gutschrift benennen. Mit Zugang des Widerspruchs beim Betreiber verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung; der Widerspruch wirkt ab diesem Zeitpunkt und nicht zurück. Der Widerspruch berührt weder die erbrachten Leistungen noch die Ansprüche der Parteien noch die Abrechnung und die Rechnung gegenüber dem Käufer. Der Anspruch des Anbieters auf seinen Anteil (§ 6 Abs. 1) bleibt in seiner Höhe bestehen; über die Art seiner Abrechnung für den betroffenen Zeitraum verständigen sich die Parteien. Die Angaben, die der Anbieter für eine eigene Rechnung an den Betreiber benötigt (Leistungszeitraum, Entgelt, Steuersatz, Leistungsbeschreibung), ergeben sich aus der widersprochenen Gutschrift, die im Nutzerkonto verfügbar bleibt. Bei Anbietern mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet schuldet der Betreiber die Umsatzsteuer auf die Leistung des Anbieters selbst (§ 13b des Umsatzsteuergesetzes); der Widerspruch ändert daran nichts. Ein Widerspruch erfasst nur die Gutschriften, auf die er sich bezieht; für künftige Zeiträume bleibt es bei der Abrechnung durch Gutschrift, solange der Anbieter nichts anderes erklärt.

(11) Kleinbeträge; spätere Abrechnung. Erreicht die Summe der in einem Abrechnungszeitraum angefallenen Aufrufentgelte eines Paares aus Käufer und Anbieter 0,50 Euro nicht, so wird für diesen Zeitraum nicht abgerechnet. Die Ansprüche entfallen dadurch nicht: die Abrufe bleiben offen und werden mit der nächsten Abrechnung desselben Paares zusammen abgerechnet, sobald die Schwelle erreicht ist, spätestens nach Absatz 12; der Beleg weist den dann umfassten Leistungszeitraum aus und führt die Abrufe für jeden Kalendermonat gesondert auf (§ 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Die Schwelle bezieht sich auf das volle Aufrufentgelt vor Abzug des Kommissionsentgelts und gilt je Anbieter, nicht je Abonnement. Hat der Käufer oder der Anbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, gilt die Zusammenlegung nicht: für ein solches Paar wird jeder Kalendermonat abgerechnet und belegt; liegt der Betrag unter dem Mindestbetrag des Zahlungsdienstleisters, wird er zusammen mit der nächsten Belastung bei diesem Anbieter eingezogen.

(12) Späteste Abrechnung; Erlöschen. Spätestens am letzten Tag des fünften Kalendermonats, der auf den Kalendermonat des ältesten offenen Abrufs folgt, rechnet der Betreiber die offenen Abrufe des Paares ab, auch wenn die Schwelle nach Absatz 11 nicht erreicht ist; die gesetzliche Frist für die Ausstellung der Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes) wird dadurch in jedem Fall gewahrt. Sind alle Abonnements des Paares beendet oder ist das Nutzerkonto des Käufers geschlossen, rechnet der Betreiber spätestens zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats ab. Die Abrechnung nach diesem Absatz erfolgt durch Belastung des hinterlegten Zahlungsmittels (§ 5 Abs. 4). Bei einem Paar nach Absatz 11 Satz 4 tritt an die Stelle der Abrechnung der Einzug der bereits belegten, noch nicht belasteten Beträge. Nur wenn der offene Betrag einschließlich Umsatzsteuer den Mindestbetrag unterschreitet, den der Zahlungsdienstleister für eine Belastung vorgibt (derzeit 0,50 Euro), und eine Belastung deshalb nicht möglich ist, erlöschen die Forderung gegen den Käufer, der Anteil des Anbieters und der Abzug des Betreibers nach § 6 Abs. 1 zugleich; ein Beleg wird nicht ausgestellt. Der Betreiber behält in diesem Fall keinen Betrag, der auf erloschene Abrufe entfällt; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Für ein Paar nach Absatz 11 Satz 4 ist der Beleg bereits ausgestellt; erlischt die Forderung nach diesem Absatz, berichtigt der Betreiber ihn durch Storno-Belege. Scheitert die Belastung aus anderen Gründen, gilt § 5 Abs. 7.

(13) Der Betreiber speichert keine vollständigen Zahlungsdaten; die Zahlungsabwicklung und die Speicherung der Zahlungsmittel erfolgen beim Zahlungsdienstleister (siehe Datenschutzerklärung).

§ 5a Preise, Umsatzsteuer, Ausgabengrenzen

(1) Alle auf der Plattform angegebenen Preise und Grenzbeträge sind Nettobeträge. Umsatzsteuer tritt hinzu, soweit sie gesetzlich anfällt. Bei Käufern mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die Unternehmer sind, geht die Steuerschuld auf den Käufer über (Reverse-Charge-Verfahren); der Betreiber weist in diesem Fall keine deutsche Umsatzsteuer aus.

(2) Der Preis je Aufruf wird vom Anbieter festgelegt und im Katalog ausgewiesen. Preisänderungen wirken nur für Aufrufe nach ihrem Inkrafttreten; sie berühren bereits abgerechnete Zeiträume nicht.

(3) Kreditobergrenze. Je Abonnement gilt die beim Abschluss festgeschriebene Obergrenze für noch nicht abgerechnete Aufrufe innerhalb eines Abrechnungszeitraums. Ist sie erreicht, werden weitere Aufrufe bis zur nächsten Abrechnung abgelehnt. Die Obergrenze begrenzt das nach § 6 Abs. 2 vom Anbieter getragene Ausfallrisiko; sie wird deshalb vom Anbieter bestimmt.

(4) Ausgabengrenze je Zugangsschlüssel. Der Käufer kann für jeden Zugangsschlüssel eine Ausgabengrenze festlegen. Sie gilt je Kalendermonat und wird zum Monatsersten neu gerechnet. Ist sie erreicht, werden weitere Aufrufe mit diesem Schlüssel bis zum Monatsende abgelehnt. Die Grenze ist eine Selbstbeschränkung des Käufers; sie berührt die Wirksamkeit bereits erfolgter Aufrufe und die Zahlungspflicht für diese nicht.

(5) Ablehnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind kein Mangel der Leistung. Der Betreiber weist den Grund in der Antwort maschinenlesbar aus.

(6) Testphase. Bis zum Beginn der Abrechnung werden Aufrufe nicht berechnet; eine Forderung entsteht dafür nicht, auch nicht nachträglich. Den Beginn der Abrechnung teilt der Betreiber allen Nutzern mindestens 14 Tage vorher in Textform mit; die Mitteilung nennt den Tag. Ab diesem Tag gelten die im Katalog ausgewiesenen Preise und die Grenzen nach den Absätzen 3 und 4.

§ 5b Rückabwicklung, Rückbelastung, Storno

(1) Wird eine bereits abgerechnete Belastung rückgängig gemacht — insbesondere durch Erstattung oder durch eine Rückbelastung des Zahlungsdienstleisters (Chargeback) —, erstellt der Betreiber eine gegenläufige Storno-Rechnung an den Käufer und eine gegenläufige Storno-Gutschrift an den Anbieter. Der ursprüngliche Beleg bleibt unverändert bestehen. Wird eine Rückbelastung zugunsten des Betreibers entschieden, stellt der Betreiber die Abrechnung wieder her: Er erstellt eine neue Rechnung an den Käufer und eine neue Gutschrift an den Anbieter, jeweils mit Bezug auf den Storno-Beleg; die Wiederherstellung wirkt im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes).

(2) Die Rückabwicklung wirkt für den Zeitraum, in dem sie vorgenommen wird, nicht rückwirkend für den ursprünglichen Abrechnungszeitraum (§ 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Teilrückabwicklungen sind möglich; sie mindern die Beträge anteilig.

(3) Aussetzung erst nach Entscheidung. Die bloße Eröffnung eines Rückbelastungsverfahrens führt nicht zur Aussetzung; der Betreiber wartet dessen Ausgang ab. Sind innerhalb von zwölf Monaten zwei Rückbelastungsverfahren über Zahlungen dieses Käufers an denselben Anbieter mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass die Belastung endgültig rückgängig gemacht bleibt, kann der Betreiber die Abonnements dieses Käufers bei diesem Anbieter aussetzen. Freiwillige Erstattungen des Anbieters, Stornierungen durch den Betreiber und noch nicht entschiedene Verfahren zählen dabei nicht. Der Betreiber teilt dem Käufer die Aussetzung und ihren Grund im Nutzerkonto und in der Antwort auf jeden abgelehnten Abruf mit; § 9 Abs. 3 gilt. Die Aussetzung endet, sobald die zugrunde liegenden Entscheidungen aufgehoben worden sind, oder sobald der Betreiber nach Prüfung feststellt, dass die Angelegenheit geklärt ist; der Käufer kann diese Prüfung über den Support verlangen. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Wirkung auf die Anteile. Im Umfang der Rückabwicklung entfällt der Anspruch des Anbieters auf den auf ihn entfallenden Anteil; im selben Umfang entfällt auch der Abzug des Betreibers nach § 6 Abs. 1 (Kommissionsentgelt). Beide Anteile teilen das Schicksal des rückabgewickelten Umsatzes. Das gilt nicht für den Anteil des Anbieters, soweit die Rückabwicklung darauf beruht, dass der Betreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat; in diesem Fall bleibt der Anspruch des Anbieters bestehen, der Abzug des Betreibers entfällt gleichwohl. Ist der Anteil des Anbieters bereits über den Zahlungsdienstleister zulasten seines Kontos zurückgeführt worden, ist der Ausgleich damit erfolgt; andernfalls erstattet der Anbieter den überzahlten Betrag unverzüglich an den Käufer, in der Regel über den Zahlungsdienstleister; die Erstattung befreit zugleich den Betreiber (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Einen bereits als Plattformgebühr einbehaltenen Abzug, der nach Satz 1 entfällt, kehrt der Betreiber dem Anbieter aus. Ein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhebt der Betreiber nicht; die Entgelte des Zahlungsdienstleisters trägt der Anbieter nach § 6 Abs. 3, soweit sie nicht durch eine Pflichtverletzung des Betreibers veranlasst sind.

(5) Keine Erstattung erbrachter Leistung. Eine abgerufene und ausgelieferte API-Leistung kann nicht zurückgegeben werden; allein wegen ihrer Inanspruchnahme besteht kein Erstattungsanspruch. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bleiben unberührt, insbesondere die Mängelrechte nach § 3 Abs. 4 und § 12, Ansprüche wegen fehlerhafter Zählung oder doppelter Berechnung von Abrufen, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche auf Schadensersatz. Fehlgeschlagene Abrufe werden nach § 5 Abs. 6 nicht berechnet. Der Käufer kann der Zählung und der Abrechnung widersprechen; der Betreiber prüft den Widerspruch anhand seiner Aufzeichnungen (Einzelverbindungsnachweis) und erstattet zu viel berechnete Beträge. Erstattet der Betreiber ausnahmsweise eine bereits erbrachte Leistung, weil ihm das Kartennetzwerk einen Verdacht auf missbräuchliche Kartennutzung meldet, so geschieht dies zum Schutz des Inhabers der belasteten Karte; Absatz 4 gilt entsprechend, der Vorgang zählt nicht als Verfahren im Sinne des Absatzes 3, und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers wird dadurch nicht begründet.

§ 6 Kommissionsentgelt; Stellung des Anbieters

(1) Vom Aufrufentgelt verbleiben dem Betreiber 15 % als Kommissionsentgelt für die Ausführung des Kommissionsgeschäfts. Dem Anbieter stehen die übrigen 85 % zu; sie werden ihm nach § 5 Abs. 9 gutgeschrieben. Der Anteil wird bei der Abrechnung einbehalten.

(2) Kein Einstehen für die Zahlung des Käufers. Der Betreiber steht nicht dafür ein, dass der Käufer zahlt (kein Delkredere, § 394 des Handelsgesetzbuchs). Er schießt keine Beträge vor, erwirbt keine Forderungen an und betreibt keine Beitreibung. Bleibt eine Abrechnung erfolglos, entsteht kein Anspruch des Anbieters auf den betroffenen Anteil; das Ausfallrisiko trägt der Anbieter. Deshalb bestimmt der Anbieter die Kreditobergrenze (§ 5a Abs. 3) selbst.

(3) Die Entgelte des Zahlungsdienstleisters trägt der Anbieter.

(4) Umsatzsteuerliche Behandlung. Der Betreiber behandelt den Absatz der API-Leistungen als Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes) und legt seiner Ausgangsleistung an den Käufer das volle Aufrufentgelt zugrunde. Beurteilt die Finanzverwaltung die Einordnung abweichend, passt der Betreiber die Abrechnung und die Belege für künftige Zeiträume entsprechend an; bereits ausgestellte Belege bleiben unberührt.

(5) Der Betreiber versteuert nach den allgemeinen Vorschriften; die Kleinunternehmerregelung des § 19 des Umsatzsteuergesetzes wendet er nicht an. Alle Preisangaben verstehen sich netto; die gesetzliche Umsatzsteuer tritt hinzu, soweit sie anfällt (§ 5a Abs. 1).

§ 7 Pflichten der Anbieter

(1) Der Anbieter stellt sicher, dass seine gelistete API funktionsfähig ist und die angegebene Leistung erbringt, und hält die Angaben (Beschreibung, Schema, Preis, Verfügbarkeit) aktuell. Erreicht die automatische Erreichbarkeitsprüfung des Betreibers die Schnittstelle eines Angebots dreimal in Folge nicht, nimmt der Betreiber das Angebot vorübergehend aus dem öffentlichen Katalog und benachrichtigt den Anbieter; diese Maßnahme wird automatisiert getroffen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. c DSA). Das Angebot kehrt in den Katalog zurück, sobald eine Prüfung wieder erfolgreich ist; bestehende Abonnements bleiben unberührt. § 9 Abs. 3 gilt.

(2) Der Anbieter garantiert, dass die von ihm bereitgestellte API und deren Inhalte frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen (insbesondere keine rechtswidrigen, jugendgefährdenden, persönlichkeitsrechts-, urheberrechts- oder datenschutzverletzenden Inhalte). Der Anbieter stellt insbesondere sicher, dass die von ihm hinterlegten Angaben (Katalogeintrag, Beschreibung, Beispieldaten) keine personenbezogenen Daten Dritter und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) enthalten, soweit hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Der Betreiber prüft Katalogeinträge vor ihrer Veröffentlichung mit geeigneten technischen und organisatorischen Mitteln auf offensichtliche personenbezogene Daten und behält sich vor, Einträge zurückzuweisen oder zu entfernen. Der Betreiber behält sich an den vom Anbieter hinterlegten Katalogeinhalten keine über den Betrieb der Plattform hinausgehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte vor.

(3) Der Anbieter erbringt seine Leistung an den Betreiber (§ 3 Abs. 2) und ist für die Einhaltung der ihn treffenden rechtlichen Pflichten aus diesem Kommissionsverhältnis verantwortlich, insbesondere für die Richtigkeit seiner Katalogangaben, für seine Datenschutzpflichten (§ 15a) und für seine eigenen steuerlichen Pflichten aus der an den Betreiber erbrachten Leistung.

(4) Verarbeitet der Anbieter im Rahmen der über die Plattform durchgeleiteten Abrufe personenbezogene Daten des Käufers oder von dessen Endnutzern, erfolgt dies als Unterauftragsverarbeiter des Käufers nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 15a). Der Anbieter verpflichtet sich, die dort geregelten technischen und organisatorischen Maßnahmen einzuhalten.

(5) Der Anbieter stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten oder aus der von ihm bereitgestellten API-Leistung resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Freischaltung. Die öffentliche Sichtbarkeit eines Angebots setzt ein abgeschlossenes Anbieter-Onboarding einschließlich der Identitäts- und Steuerangaben voraus. Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands weisen dabei eine im Bestätigungsverfahren (VIES/MIAS) bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach (§ 4 Abs. 2). Da dieses Verfahren nur für Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung steht, ist die Freischaltung für Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union derzeit ausgesetzt. Angelegte Angebote bleiben gespeichert und können freigeschaltet werden, sobald der Betreiber ein Nachweisverfahren für den betreffenden Staat eröffnet. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

§ 8 Pflichten der Käufer; verbotene Nutzung

(1) Der Käufer nutzt die Plattform und die abgerufenen APIs ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und im Rahmen der für das jeweilige Angebot im Katalog beschriebenen Beschaffenheit (§ 3 Abs. 3).

(2) Untersagt sind insbesondere: die Umgehung oder Manipulation der Metering- und Abrechnungsmechanismen, automatisierte Angriffe, Überlastungsversuche, das Erlangen unbefugten Zugriffs, die Weitergabe von Zugangsschlüsseln an Unbefugte sowie jede Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken.

(3) Der Käufer stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm über die API verarbeiteten Daten berechtigt ist. Für die über die API übermittelten Inhalte ist der Käufer verantwortlich (§ 15a).

(4) Bei Verstößen kann der Betreiber die in § 11 genannten Maßnahmen ergreifen.

§ 9 Inhalte, Meldeverfahren und Moderation (DSA)

(1) Der Betreiber stellt ein elektronisches Verfahren bereit, über das Nutzer und Dritte mutmaßlich rechtswidrige Inhalte oder APIs melden können (Meldefunktion nach Art. 16 DSA). Eingehende Meldungen werden geprüft. Meldungen werden automatisiert vorgeprüft; bei gehäuften, nach Vertrauenswürdigkeit gewichteten Meldungen kann der Zugang zu einem Angebot vorläufig automatisiert gesperrt werden (Art. 17 Abs. 3 Buchst. c DSA). Die Prüfung durch einen Menschen folgt; Absatz 3 gilt.

(2) Erlangt der Betreiber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, entfernt oder sperrt er den Zugang hierzu im gesetzlich gebotenen Umfang.

(3) Ergreift der Betreiber Maßnahmen gegen einen Nutzer oder ein gelistetes Angebot (z. B. Sperrung), teilt er dem betroffenen Nutzer die Gründe mit, soweit gesetzlich vorgesehen (Begründungspflicht, Art. 17 DSA). Der Nutzer kann der Maßnahme per Nachricht an unseren Support widersprechen; über den Widerspruch entscheidet der Betreiber nach Prüfung.

(4) Der Betreiber ist als Kleinst- bzw. Kleinunternehmen von bestimmten erweiterten Plattformpflichten des DSA ausgenommen (Art. 19 DSA); die Grundpflichten für Vermittlungsdienste bleiben unberührt.

(5) Die Transparenzpflichten für KI-Systeme nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) treffen den jeweiligen Anbieter als Anbieter bzw. Betreiber des KI-Systems, nicht den Betreiber der Plattform; der Betreiber leitet die Anfragen und Antworten unverändert durch und ist weder Anbieter noch Betreiber der über die Plattform abgesetzten KI-Systeme. Anbieter, die KI-gestützte APIs bereitstellen, geben im Rahmen des Onboardings eine Selbstauskunft dazu ab, ob ihre API (a) mit natürlichen Personen interagiert, (b) synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte erzeugt oder verändert, oder (c) Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, und verpflichten sich, die jeweils einschlägigen Pflichten des Art. 50 KI-VO selbst zu erfüllen. Der Anbieter stellt den Betreiber von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

§ 9a Verantwortlichkeit des Anbieters für Inhalte; Freistellung

(1) Der Anbieter ist für die über seine Schnittstelle (API) bereitgestellten Inhalte, Daten und Leistungen allein und in vollem Umfang verantwortlich. Er sichert zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind, gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstoßen (insbesondere nicht gegen Straf-, Urheber-, Datenschutz-, Wettbewerbs- oder Jugendschutzrecht) und dass er über sämtliche erforderlichen Rechte und Erlaubnisse verfügt.

(2) MeterGate leitet die Antworten der Anbieter-Schnittstelle unverändert und ohne inhaltliche Prüfung an den Käufer durch (neutrale Vermittlung/Durchleitung i. S. d. Art. 4 ff. der Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act). MeterGate ist nicht verpflichtet, die durchgeleiteten Inhalte allgemein zu überwachen (Art. 8 DSA), und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder Eignung. Diese Einordnung betrifft ausschließlich die Pflichten nach dem Digital Services Act; sie ändert nichts an der Stellung des Betreibers nach § 3 Abs. 2 (Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung, § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes).

(3) Der Anbieter stellt MeterGate von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder Behörden frei, die aus den von ihm bereitgestellten Inhalten oder deren Rechtswidrigkeit entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Wird MeterGate wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen, unterstützt der Anbieter MeterGate unverzüglich und stellt die zur Abwehr erforderlichen Informationen bereit.

(4) MeterGate ist berechtigt, bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte oder auf behördliche Anordnung den Zugang zum betroffenen Angebot unverzüglich zu sperren (Melde- und Abhilfeverfahren, Art. 16/17 DSA; technischer Not-Aus). Ansprüche des Anbieters wegen einer solchen Sperrung sind ausgeschlossen, soweit MeterGate nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(5) Diese Bestimmungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B).

§ 9b Bewertungen, Einstufungen, Reihenfolge

(1) Käufer können ein Angebot bewerten, sobald sie es tatsächlich und abgerechnet genutzt haben. Der Betreiber prüft diese Voraussetzung technisch; Bewertungen ohne nachgewiesene Nutzung sind nicht möglich. Je Käufer und Angebot ist eine Bewertung möglich; sie kann geändert werden.

(2) Der Betreiber kann Bewertungen ausblenden, die gegen § 8 verstoßen, offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder erkennbar nicht die Nutzung betreffen. § 9 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber weist zu Angeboten eine Verfügbarkeits- und Zuverlässigkeitseinstufung aus. Sie beruht ausschließlich auf automatisch erhobenen Messwerten (Erreichbarkeit, Erfolgsquote, Antwortzeit, Nutzungsvolumen) und ist keine Zusage einer bestimmten Verfügbarkeit.

(4) Die Reihenfolge der Angebote im Katalog richtet sich nach Übereinstimmung mit der Suchanfrage sowie den Werten nach Absatz 3 und den Bewertungen nach Absatz 1. Eine bezahlte Bevorzugung findet nicht statt.

§ 10 Keine Verbrauchergeschäfte

(1) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 1 Abs. 3). Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht nicht, da keine Verbraucherverträge geschlossen werden.

(2) Sollte ein Nutzer entgegen § 1 Abs. 3 als Verbraucher handeln, ist der Betreiber berechtigt, den Nutzungsvertrag zu beenden und das Konto zu schließen. Etwaige zwingende gesetzliche Rechte eines gleichwohl als Verbraucher handelnden Nutzers bleiben unberührt.

(3) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden abbedungen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Betreiber schuldet insbesondere keine gesonderten technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, keine Mitteilung der in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen und keine gesonderte Bestätigung des Zugangs einer Bestellung. Die Pflicht nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; diese AGB können jederzeit abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.

§ 11 Sperrung, Kündigung, Löschung

(1) Der Nutzungsvertrag über die Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kündigung durch den Nutzer erfolgt über die Kontofunktion oder per Nachricht an das Support-Formular oder per E-Mail an info@metergate.dev. Die Beendigung des Plattformvertrages beendet zugleich die bestehenden Abonnements; § 4a Abs. 4 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 12 (Abrechnung offener Abrufe) gelten entsprechend.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Betreiber insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB vor.

(3) Bei Verstößen kann der Betreiber je nach Schwere: verwarnen, einzelne Angebote oder Funktionen sperren, den Zugangsschlüssel oder das Konto vorübergehend sperren oder außerordentlich kündigen. § 9 Abs. 3 (Begründung, Widerspruch) gilt entsprechend.

(4) Die Löschung bzw. Aufbewahrung von Daten nach Beendigung richtet sich nach der Datenschutzerklärung und den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere handels- und steuerrechtlich, bis zu zehn Jahre).

§ 12 Haftung

(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Für die API-Leistung haftet der Betreiber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 und 4. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von der Schnittstelle des Anbieters gelieferten Daten haftet der Betreiber nicht; sie unterliegen keiner inhaltlichen Prüfung durch ihn (§ 3 Abs. 5, § 9a).

(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Soweit die Haftung des Betreibers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Verfügbarkeit, Änderungen der Leistung

(1) Der Betreiber ist bemüht, die Plattform verfügbar zu halten, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeit. Wartung, Weiterentwicklung und technische Störungen können zu Unterbrechungen führen. Die Haftung des Betreibers bei Unterbrechungen richtet sich nach § 12; unberührt bleiben insbesondere die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 12 Abs. 1) und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 12 Abs. 2).

(2) Der Betreiber kann die Plattform weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern, soweit dies für den Nutzer zumutbar ist und den Kernbestand der Leistung nicht wesentlich einschränkt.

(3) Kein Zugangsentgelt. Für den Zugang zur Plattform und ihre Bereithaltung erhebt der Betreiber kein gesondertes Entgelt. Sein Entgelt entsteht ausschließlich nutzungsabhängig als Kommissionsentgelt aus abgerechneten Abrufen (§ 6). Fehlgeschlagene Abrufe werden nicht berechnet (§ 5 Abs. 6). Die Absätze 1 und 2 tragen diesem Umstand Rechnung.

§ 14 Änderung dieser AGB

(1) Der Betreiber kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Eine Änderung wird jeweils zum ersten Tag eines Kalendervierteljahres wirksam und dem Nutzer mindestens 30 Tage vorher in Textform (E-Mail) mitgeteilt; die Mitteilung nennt den Inhalt der Änderung, den Tag des Wirksamwerdens und die Stelle, an der der geänderte Wortlaut abrufbar ist.

(2) Die Mitteilung weist gesondert darauf hin, dass die Änderung als angenommen gilt, wenn der Nutzer ihr nicht bis zum Tag des Wirksamwerdens widerspricht, und dass er bis dahin widersprechen oder den Vertrag zum Tag des Wirksamwerdens kündigen kann. Der Widerspruch ist im Nutzerkonto möglich.

(3) Widerspricht der Nutzer nicht bis zum Tag des Wirksamwerdens, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, endet der Vertrag mit dem Tag des Wirksamwerdens; bis dahin gelten die bisherigen AGB. Andere Folgen hat der Widerspruch nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Änderungen der Entgelte einschließlich des Kommissionsentgelts (§ 6 Abs. 1), der Haftung (§ 12), des Kerns der Leistung (§ 3) und der Abrede über die Abrechnung durch Gutschrift (§ 5 Abs. 9 und 10). Solche Änderungen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers wirksam; stimmt er nicht zu, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

§ 15a Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Betreiber verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Betreiber im Rahmen der technischen Durchleitung personenbezogene Daten, die der Käufer über die API übermittelt, im Auftrag des Käufers verarbeitet, gilt hierfür der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der als gesonderte Vereinbarung Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses ist. Darin ist der Käufer Verantwortlicher, der Betreiber Auftragsverarbeiter und der jeweils abonnierte Anbieter Unterauftragsverarbeiter (§ 4a Abs. 3).

(3) Für Daten, die der Betreiber zu eigenen Zwecken verarbeitet (insbesondere Konto-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten sowie den Betrieb des Katalogs), ist der Betreiber selbst Verantwortlicher; Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

(4) Die Ermächtigung zum Einzug der abgerechneten Entgelte erteilt der Käufer vor dem Hinterlegen des Zahlungsmittels durch gesonderte Erklärung. Ihr Wortlaut wird ihm dort vollständig angezeigt und mit Zeitpunkt und Fassung protokolliert. Ohne diese Erklärung wird kein Zahlungsmittel für Belastungen freigeschaltet.

Was sich zuletzt geändert hat

Frühere Änderungen

Die nachstehenden Änderungen berühren weder Rechte noch Pflichten der Vertragsparteien. Sie sind redaktionell und lösen keine neue Fassung aus; bestehende Zustimmungen gelten unverändert fort.